Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Unternehmer fragen sich seitdem, ob es für ihre Website gilt und was sie tun müssen. Ich erkläre, wer betroffen ist, woran Sie eine barrierearme Website erkennen und was Sie selbst prüfen können.
Betrifft das Gesetz Ihre Website?
Das Gesetz gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, zum Beispiel in einem Online-Shop oder bei einer Buchung (§ 2 Nr. 26 BFSG). Drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung:
- Können Privatpersonen auf Ihrer Website direkt etwas kaufen oder verbindlich buchen? Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss fällt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darunter. Das Gleiche gilt, wenn Sie nur Geschäftskunden bedienen, denn das Gesetz schützt Verbraucher (§ 2 Nr. 16 BFSG).
- Haben Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme? Dann sind Sie ein Kleinstunternehmen und von der Pflicht für Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG).
- Nutzen Sie ein externes Shop- oder Buchungssystem? Dann fragen Sie den Anbieter, ob es die Anforderungen erfüllt.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob das Gesetz für Sie gilt, holen Sie rechtlichen Rat ein.
Was droht, wenn die Pflicht gilt und nicht erfüllt wird?
Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG). Für die Überwachung sind die Bundesländer zuständig.
Woran erkennen Sie eine barrierearme Website?
Die Verordnung zum Gesetz verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind (§ 12 BFSGV). Als technischer Maßstab dienen in der Praxis die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Stufe AA. Die wichtigsten Punkte können Sie ohne Fachwissen selbst prüfen:
- Kontrast: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund. Für großen Text (ab etwa 24 Pixeln, in Fettschrift ab etwa 18,5 Pixeln) reichen 3:1. Hellgrau auf Weiß fällt häufig durch.
- Farbe: Eine Information darf nicht nur über die Farbe vermittelt werden. Ein roter Rand allein sagt Menschen mit Rot-Grün-Schwäche nichts, ein zusätzlicher Text oder ein Symbol schon.
- Tastatur: Menü, Formulare und Buttons lassen sich mit der Tab-Taste bedienen, und man sieht jederzeit, wo man gerade ist.
- Vergrößern: Der Text lässt sich im Browser auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.
- Bilder: Bilder mit Aussage haben einen Alternativtext, rein dekorative Bilder keinen.
- Struktur: Überschriften folgen einer logischen Reihenfolge, und Links tragen einen aussagekräftigen Text statt „hier klicken“.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, und Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
Prüfprogramme wie Lighthouse oder WAVE finden einen Teil dieser Probleme, aber nicht alle. Den Test mit der Tastatur ersetzen sie nicht.
Wie ich eine barrierearme Website aufbaue
Barrierearmut gelingt leichter, wenn sie von Anfang an eingeplant wird. Bei einer neuen oder überarbeiteten Website achte ich deshalb schon in der Konzeption darauf. Ich prüfe die Farbpalette auf ausreichende Kontraste, wähle gut lesbare Schriften und Größen, baue Menüs und Formulare so, dass sie sich mit der Tastatur bedienen lassen, und schreibe Alternativtexte und Linktexte mit. Ich arbeite pragmatisch nach WCAG. Eine Garantie für vollständige Barrierefreiheit gibt es nicht, weil sich Inhalte laufend ändern.
Wer sich zusätzlich mit einem Zertifikat absichern möchte, kann das über meine Fachpartner machen. Sprechen Sie mich dazu an.
Wenn Sie eine neue Website planen oder Ihre bestehende überarbeiten wollen, schreiben Sie mir über die Kontaktseite. Mehr zu meiner Arbeit finden Sie unter Webdesign und Konzeption.
Quellen: BFSG (§§ 2, 3, 37), BFSGV § 12, W3C: Kontrast (Minimum).
Hinweis: Dieser Artikel dient Ihrer Orientierung. Er stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Ob das Gesetz für Ihr Angebot gilt, klärt im Zweifel ein Fachanwalt oder die Rechtsabteilung Ihrer zuständigen Kammer.



