Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung der EU. Auf Websites betreffen sie vor allem Chatbots, Bilder und Texte. Ich erkläre, was gemeint ist, was sich für eine normale Firmenwebsite daraus ergibt und wie ein Hinweis aussehen kann.
Muss alles gekennzeichnet werden, was mit KI entstanden ist?
Nein. Die Verordnung verlangt keine pauschale Kennzeichnung. Sie nennt einzelne Fälle, in denen Menschen erfahren sollen, dass sie es mit KI zu tun haben. Für Websites sind drei davon wichtig: Chatbots, täuschend echte Bilder, Audios und Videos sowie bestimmte Texte.
Chatbots
Wer mit einem Chatbot schreibt, soll erkennen, dass auf der anderen Seite eine KI antwortet. Das gilt nur nicht, wenn es für einen aufmerksamen Menschen ohnehin offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1). Die Pflicht richtet sich im Gesetz an den Anbieter des Systems. Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 verlangen, dass der Hinweis beim ersten Kontakt erscheint. Ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht dafür nicht.
Wenn Sie einen fertigen Chatbot auf Ihrer Website einbinden, sollten Sie beim Anbieter nachfragen, ob dieser Hinweis eingebaut ist. Prüfen Sie es auch selbst: Öffnen Sie den Chat als Besucher und achten Sie darauf, ob ein Hinweis zu sehen ist, bevor Sie die erste Frage stellen.
Bilder, Audios und Videos
Wer Bilder, Audios oder Videos mit KI erzeugt oder verändert, muss das offenlegen, wenn sie echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken würden (Art. 50 Abs. 4). Der Fachbegriff dafür ist Deepfake. Der Hinweis muss spätestens beim ersten Anblick erscheinen.
Ob ein Bild darunter fällt, wird nach den Leitlinien im Einzelfall geprüft. Eine erkennbare Illustration oder ein Symbolbild täuscht niemanden. Heikel wird es bei Bildern, die wie ein Foto Ihres Betriebs, Ihrer Produkte, Ihrer Mitarbeiter oder eines wirklichen Ereignisses aussehen, aber erzeugt oder verändert wurden. Dort kennzeichnen Sie lieber einmal zu viel. Für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine mildere Regel: Der Hinweis darf das Werk nicht stören.
Texte
Bei Texten ist der Anwendungsbereich enger. Die Pflicht betrifft KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Art. 50 Abs. 4). Die Leitlinien nennen dafür Bereiche wie Politik, Verwaltung, Justiz, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Beschreibung Ihrer Leistungen oder Produkte ist nach dem Wortlaut nicht gemeint. Bei Ratgeberartikeln hängt es vom Thema ab, und eine abschließende Klärung gibt es noch nicht.
Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat und eine Person oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Die Leitlinien verlangen dafür eine echte Prüfung von Fakten und Quellen. Eine Rechtschreibprüfung genügt nicht. Wird der Text nach der Freigabe noch erheblich durch KI verändert, gilt die Prüfung nicht mehr.
Was ist mit den Herstellern der KI-Werkzeuge?
Anbieter von Programmen, die Bilder, Audios, Videos oder Texte erzeugen, müssen ihre Ergebnisse zusätzlich maschinenlesbar markieren (Art. 50 Abs. 2). Das ist deren Aufgabe und nicht Ihre. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Wie sieht ein Hinweis aus?
Der Hinweis muss klar erkennbar sein und spätestens beim ersten Kontakt erscheinen. Er muss außerdem die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen (Art. 50 Abs. 5). Das heißt zum Beispiel, dass er nicht nur als Grafik ohne Text vorliegen darf. Ein bestimmtes Symbol schreibt das Gesetz nicht vor. Möglich ist eine kurze Zeile direkt am Inhalt:
- unter einem Bild: „Symbolbild, mit KI erstellt“ oder „Dieses Foto wurde mit KI erzeugt“
- am Chatfenster: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten“
- bei einem Text: „Dieser Text wurde mit KI erstellt und von [Name] geprüft“
Mehr zum Thema Barrierefreiheit finden Sie in meinem Beitrag Barrierefreiheitsgesetz: Betrifft das Ihre Website?.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 4 und 6). In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung. Das zugehörige Durchführungsgesetz gilt seit dem 29. Juli 2026.
Wie ich damit arbeite
Ich bevorzuge echte Fotos von Ihrem Betrieb, Ihren Produkten und Ihren Leuten. Zu manchen Themen gibt es aber keine, und dann wäre ein Stockfoto der übliche Ausweg. Ein Stockfoto sagt über Ihren Betrieb allerdings nicht mehr aus als ein KI-Bild, mit dem Unterschied, dass es oft auf vielen anderen Websites steht. Deshalb nutze ich in solchen Fällen ein Symbolbild, das mit KI entstanden ist, und sage das auch. Auf meiner eigenen Website steht dafür ein Bildnachweis unter dem Bild. Bei Ihrer Website entscheiden Sie, welche Bilder verwendet werden. Ich mache Vorschläge und erstelle im Auftrag KI-Bilder oder auch echte Fotos. Die Verantwortung für die Inhalte Ihrer Website liegt in der Regel bei Ihnen. Deshalb möchte ich, dass Sie die Lage selbst gut einschätzen können, und erkläre Ihnen vorab, was bei einem KI-Bild zu beachten ist. Wenn Sie unsicher sind, was für Ihre Website gilt, schreiben Sie mir über die Kontaktseite. Mehr zu meiner Arbeit finden Sie unter Webdesign und Konzeption.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 und 99, Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 vom 20. Juli 2026, Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Umsetzung der KI-Verordnung.
Hinweis: Dieser Artikel dient Ihrer Orientierung. Er stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Ob und wie die Pflichten für Ihr Angebot gelten, klärt im Zweifel ein Fachanwalt oder die Rechtsabteilung Ihrer zuständigen Kammer.



